Schul-Elternrat
§ 90
Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der
Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat
an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern
besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche
Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den
Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden
Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im
Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein
Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes
verlangt.